Medieninformation Montag, 17.03.2025, 11:05 Zwei Gesetzesänderungen gehen in Begutachtung Änderungsvorschläge bis 10. April 2025 möglich
Bregenz (VLK) – Die Landesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe in die Begutachtungsphase geschickt: Das Verfassungsgesetz über eine Änderung der Landesverfassung sowie ein Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (Sammelnovelle). Bis Donnerstag, 10. April 2025, sind die Entwürfe auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (www.vorarlberg.at/gesetzesentwurf) einsehbar. Zudem kann bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und dem Amt der Landesregierung Einsicht genommen werden. Jede Person hat während der Begutachtungsfrist die Möglichkeit, Änderungsvorschläge über das im Veröffentlichungsportal des Landes abrufbare Online-Formular abzugeben.
Mit 1. September 2025 treten die bundes(verfassungsgesetzlichen) Regelungen zur Informationsfreiheit in Kraft und werden gleichzeitig die bisher geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit aufgehoben. Die Bestimmungen über die Informationsfreiheit gelten unmittelbar für die Verwaltung des Landes sowie teilweise auch für den Landtag (im Bereich der Parlamentsverwaltung) und das Landesverwaltungsgericht (Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse). Sie bedürfen daher keine Umsetzung im Landesrecht.
Allerdings müssen die landesgesetzlichen Bestimmungen an die neue Rechtslage angepasst werden. Dies soll durch die beiden vorliegenden Gesetzesentwürfe erfolgen. Einerseits erfolgt eine Anpassung der Landesverfassung durch das Verfassungsgesetz über eine Änderung der Landesverfassung und anderseits eine Anpassung zahlreicher Materiengesetze durch das Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz – Sammelnovelle. Gleichzeitig mit den Anpassungen im Hinblick auf die Informationsfreiheit werden mit den genannten Gesetzen auch Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und dessen Hilfsorgane
(Landesvolksanwalt und Landes-Rechnungshof) sowie zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank geschaffen.
Die Anpassungen im Hinblick auf die Einführung der Informationsfreiheit umfassen insbesondere die Adaptierung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf die im Rahmen der Informationsfreiheit vorgesehenen Geheimhaltungsgründe und den Begriff der „Amtsverschwiegenheit“. Weiters werden bestehende landesgesetzliche Veröffentlichungs-, Auskunfts- und Informationspflichten – soweit erforderlich – an die neue Rechtslage angepasst.
Die Regelungen betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Landtag und dessen Hilfsorgane umfassen unter anderem die Begründung der Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees als Aufsichtsbehörde (Artikel 40a der Landesverfassung), Ermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und der Hilfsorgane sowie Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen des Landtags und zu den Rechten betroffener Personen gegenüber dem Landtag und dessen Hilfsorgane (Paragrafen 3a bis 3c des Gesetzes über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz).
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verpflichtet die Länder, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die Einmeldung von Förderungen in die Transparenzdatenbank des Bundes zu schaffen, gleichgültig ob diese Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung oder der Hoheitsverwaltung gewährt werden, darunter auch Förderungen, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten zulassen, oder (unter bestimmten Voraussetzungen) Förderungen, die von anderen Rechtsträgern abgewickelt werden. Dieser Verpflichtung soll durch die Paragrafen 4 bis 4c des Gesetzes über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz nachgekommen werden.
Darüber hinaus werden weitere geringfügige Änderungen im Landesrecht vorgenommen, die zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit stehen, aber einen Bezug zu Verschwiegenheits-, Veröffentlichungs-, Auskunfts- und Informationspflichten aufweisen.
- Redaktion
- Lucas Rührnschopf