Medieninformation Mittwoch, 26.03.2025, 09:46 Landeswahlbehörde hat über Einsprüche gegen das Wahlergebnis in drei Gemeinden entschieden Einspruch in Hard zurückgewiesen, in Rankweil abgewiesen, in Fußach erfolgte eine Richtigstellung
Bregenz (VLK) – Die Landeswahlbehörde hat über die eingebrachten Einsprüche nach Paragraph 50 Gemeindewahlgesetz in ihrer Sitzung Dienstagabend (25. März) entschieden. Der Einspruch die Gemeindevertretungswahl in Rankweil betreffend wurde abgewiesen, jener Hard betreffend zurückgewiesen. Inhaltliche Wahlanfechtungen liegen in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die bei der Gemeindevertretungswahl in Fußach erkannte Unrichtigkeit in der Veröffentlichung über die Verlautbarung des Ergebnisses war folgenlos, da sie keine Änderung bei den Wahlpunkten oder den Stimmenergebnissen ergeben hat. Den Einbringern der Einsprüche in Rankweil und Hard werden entsprechende Bescheide zugestellt.
Paragraph 50 Gemeindewahlgesetz und die damit verbundene Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Landeswahlbehörde beschränkt sich auf die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Gemeindevertretung sowie der Bürgermeisterwahlen.
Die Einsprüche in Hard und Rankweil umfassten keine Unrichtigkeiten in der ziffernmäßigen Ermittlung und gingen daher über die Einspruchsmöglichkeit in Paragraph 50 Gemeindewahlgesetz hinaus. Solche Wahlanfechtungen liegen in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Darüber hinaus können nur zustellungsbevollmächtigte Vertreter von Parteien, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertetung bzw. der Bürgermeisterwahl veröffentlicht worden sind, einen Einspruch nach Paragraph 50 Gemeindewahlgesetz einbringen. Dies wurde in Hard ebenfalls nicht erfüllt. Diese Einsprüche führten daher zu keiner Überprüfung der Richtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Ergebnisses durch die Landeswahlbehörde.
In Fußach ergab die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit in der Veröffentlichung über die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahlen in die Gemeindevertretung. Diese Veröffentlichung wurde seitens der Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 50 Absatz 2 Gemeindewahlgesetz widerrufen und richtiggestellt, wobei sich durch die Richtigstellung des Übertragungsfehlers keine Änderung bei den Wahlpunkten oder den Stimmenergebnissen ergeben haben. Die richtiggestellte Veröffentlichung der Landeswahlbehörde ist bereits auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde Fußach abrufbar.
- Redaktion
- Thomas Mair