Medieninformation Dienstag, 27.05.2025, 10:57 Informationsfreiheit stärkt Transparenz und Bürgernähe. Änderung der Landesverfassung und anderer Landesgesetze Landesrätin Schöbi-Fink begrüßt die geplante Gesetzesänderung zur Informationsfreiheit

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat heute (Dienstag, 27. Mai) die Vorlage zweier Regierungsvorlagen zur Anpassung des Landesrechts an die Informationsfreiheit an den Landtag beschlossen. Die bundes(verfassungsgesetzlichen) Regelungen zur Informationsfreiheit treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit aufgehoben. Landesrätin Barbara Schöbi-Fink zeigt sich erfreut über die bevorstehenden Änderungen und betont deren Bedeutung für die BürgerInnen Vorarlbergs.

„Die Einführung der Informationsfreiheit ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Bürgernähe. Sie ermöglicht den Menschen einen besseren Zugang zu Informationen und stärkt das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung“, erklärt die Landesrätin. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten unmittelbar für die Verwaltung des Landes sowie teilweise auch für den Landtag und das Landesverwaltungsgericht. Sie bedürfen daher keiner Umsetzung im Landesrecht.

Allerdings sind Anpassungen in der Landesverfassung und zahlreichen Materiengesetzen erforderlich. Gleichzeitig werden Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und dessen Hilfsorgane geschaffen. „Es ist entscheidend, dass wir die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten an die neuen Geheimhaltungsgründe anpassen und die landesgesetzlichen Veröffentlichungs-, Auskunfts- und Informationspflichten entsprechend der neuen Rechtslage aktualisieren“, so Schöbi-Fink weiter.

Darüber hinaus werden geringfügige Änderungen im Landesrecht vorgenommen, die ebenfalls einen Bezug zu Verschwiegenheits-, Veröffentlichungs-, Auskunfts- und Informationspflichten aufweisen, aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Informationsfreiheit stehen.

Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und dessen Hilfsorgane umfassen unter anderem die Begründung der Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees als Aufsichtsbehörde sowie Ermächtigungen zur Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und der Hilfsorgane. „Mit diesen Maßnahmen schaffen wir klare Rahmenbedingungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten“, erklärt Schöbi-Fink abschließend.

Redaktion
Lucas Rührnschopf

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