Medieninformation Donnerstag, 07.08.2025, 08:30 Gesetzesentwurf über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geht in die Begutachtung Änderungsvorschläge bis 4. September 2025 möglich

Bregenz (VLK) – Die Landesregierung hat den Gesetzesentwurf über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz – Sammelnovelle in die Begutachtungsphase geschickt. Bis Donnerstag, 4. September 2025, sind die Entwürfe auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (www.vorarlberg.at/gesetzesentwurf) einsehbar. Zudem kann bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und dem Amt der Landesregierung Einsicht genommen werden. Jede Person hat während der Begutachtungsfrist die Möglichkeit, Änderungsvorschläge über das im Veröffentlichungsportal des Landes abrufbare Online-Formular abzugeben.

Mit dem vorliegenden Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz – Sammelnovelle wird die Energieeffizienzrichtlinie im Landesrecht umgesetzt. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben werden alle öffentlichen Einrichtungen gemeinsam dazu verpflichtet, ihren Endenergieverbrauch in Summe um 1,9 Prozent pro Kalenderjahr zu reduzieren. Öffentliche Einrichtungen sind das Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Einrichtungen (das sind nicht gewerblich tätige juristische Personen, die durch das Land, eine oder mehrere Gemeinden, einen Gemeindeverband oder gemeinsam durch diese direkt finanziert und verwaltet werden). Ausgangsbasis für die Berechnung der jährlich zu erreichenden Energieeinsparung ist der Endenergieverbrauch im Jahre 2021. 

Weiters wird eine allgemeine Renovierungsverpflichtung für größere konditionierte Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen festgelegt. Konditionierte Gebäude sind Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt oder be- und entlüftet wird. Betroffen sind Gebäude mit einer konditionierten Fläche von mehr als 250 m², sofern sie die Anforderungen an den Standard einer großen Renovierung nicht entsprechen. Zudem muss jede öffentliche Einrichtung ein Gebäudeinventar führen, in dem sie alle in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten konditionierten Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² erfasst. Das Gebäudeinventar ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet öffentlich zugänglich zu machen. 

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird von der Landesregierung im Rahmen eines Monitorings überwacht. Schließlich wird das Baugesetz um die Zielvorgabe ergänzt, dass bis Ende des Jahres 2030 ein Anteil von 70 Prozent an erneuerbarer Energie am gesamten Endenergieverbrauch in Gebäuden angestrebt wird. Mit dieser Regelung wird eine Vorgabe der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie umgesetzt.
 

Redaktion
Thomas Mair

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