Medieninformation Dienstag, 11.03.2025, 15:48 Behörde bewilligt Heliskiing am Arlberg unter Auflagen Fachliche Entscheidung auf Grundlage von Bundesrecht
Bregenz (VLK) – Die zuständige Behörde hat Heliskiing am Arlberg unter Auflagen bewilligt. Der Bescheid ist auf Grundlage eines umfangreichen Behördenverfahrens in der mittelbaren Bundesverwaltung erstellt worden. Heliskiingflüge (Aufstiegshilfe mittels Hubschrauber) dürfen bis zum 31. Mai 2027, jeweils vom 1. Dezember bis 31. Mai außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen unter Auflagen durchgeführt werden.
Ein Oberländer Unternehmen ersuchte um die Verlängerung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für schitouristische Zwecke (Heliskiing) von den Außenabflugstellen Flexenpass, Kriegerhorn und Hubschrauberhangar Zürs, alle im Gemeindegebiet von Lech, zu den Absetzstellen „Schneetäli“ im Gemeindegebiet von Lech und „Mehlsack“ im Gemeindegebiet Dalaas. Diesem Ansuchen wurde mit einer zeitlichen Befristung und zahlreichen Bedingungen und Auflagen stattgegeben. So dürfen beispielsweise Außenlandungen bzw. Außenabflüge nur zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr durchgeführt werden. Verbautes Gebiet, öffentliche Verkehrswege, Schiabfahrten und Schipisten dürfen, sofern es überhaupt erforderlich ist, nur auf dem kürzesten Weg überflogen werden. Das Fliegen entlang von Seilbahnen oder sonstigen Aufstiegshilfen ist untersagt. Lärmbelästigungen und Beunruhigungen des Wildes sind weitestgehend zu vermeiden. Auf die Mindestflughöhen wird hingewiesen. Das Abspringen im Schwebezustand unmittelbar über dem Boden ist ebenso verboten wie Rundflüge von den genehmigten Außenlande- und Abflugstellen. Dem Ansuchen um Verlängerung um fünf Saisonen bis Ende Mai 2029 wurde nicht stattgegeben. Erfahrungen zeigen, dass Heliskiing an rund 25 Tagen pro Saison stattfindet.
Umfangreiches Ermittlungsverfahren
In diesem umfangreichen Ermittlungsverfahren haben die Gemeinde Lech und die Vorarlberg Tourismus GmbH sowie die Abteilungen Umwelt- und Klimaschutz, Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten und Inneres sowie die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (Naturschutzbehörde) Stellung genommen. Zudem wurden Gutachten des Amtssachverständigen für Wildökologie und Jagdwirtschaft, des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie des lufthygienischen Amtssachverständigen und eine Expertise der Austro Control GmbH eingeholt. Auch eine vom Land Vorarlberg in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Grundlagenerhebung für die Bewertung der Auswirkungen von Sportaktivitäten auf naturschutzfachlich relevantes Schutzgut“, wurde in die Entscheidung mit einbezogen. Ziel der Studie war es, Verhalten und Verbreitungsmuster im Einflussbereich des Heliskiings auf wissenschaftlicher Basis zu erheben und auszuwerten.
Vom Amt der Landesregierung wird im Bescheid zusammenfassend festgehalten, dass das schitouristische Angebot Vorarlbergs durch das Angebot des Heliskiings eine Aufwertung erfährt. Die dadurch verstärkte internationale Positionierung des Skigebietes wirkt sich positiv auf den Wintertourismus aus, weshalb ein öffentliches Interesse grundsätzlich zu bejahen ist.
Aus Sicherheitsgründen müssen nach ergiebigen Schneefällen im Auftrag diverser Bergbahnen Lawinensprengflüge durchgeführt werden. Zudem wird von der Landeswarnzentrale des Landes zwei- bis dreimal in der Saison die Bereithaltung eines Hubschraubers angefordert, der für besondere Einsätze kurzfristig disponiert werden kann. Dies ist aus Sicht des Katastrophenschutzes insofern wichtig, als in Vorarlberg kein Hubschrauber des Österreichischen Bundesheeres dauerhaft stationiert ist. Diese bedarfsorientierten und kostengünstigen Bereithaltungen bzw. Bereitstellungen eines Hubschraubers wären nicht möglich, wenn nicht eine zusätzliche Auslastung durch Heliskiingflüge gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund sprechen auch Sicherheitsaspekte für die Bewilligung.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Auswirkungen auf die Umwelt weit geringer sind als das in der Vergangenheit angenommen bzw. vermutet wurde, aber in Ermangelung eines objektiven und belastbaren Datenmaterials nicht belegt werden konnte. Die nun vorliegende Studie hat zwar aufgezeigt, dass im Untersuchungsraum Helikopterflüge einschließlich Außenlandungen und Außenstarts sowie Schiabfahrten in ihrer Gesamtheit gewisse nachteilige Folgen nach sich ziehen, eine konkrete Zuordnung zu den Außenlandungen und Außenstarts war letztlich jedoch nicht möglich. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen überwiegen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, heißt es seitens der Behörde.
Der Bescheid ist auf dem Veröffentlichungsportal des Landes unter https://vorarlberg.at/veroeffentlichungsportal-land/veroeffentlichungen-nach-dem-luftfahrtgesetz abrufbar.
- Redaktion
- Thomas Mair