Medieninformation Dienstag, 17.06.2025, 13:14 Vorarlberger Wohnbauförderung nachhaltig sichern und attraktiv halten Anpassungen der Förderungsrichtlinien zum 1. Juli 2025

Vor zwei Jahren hat die Vorarlberger Landesregierung ein umfassendes Investitionspaket mit der attraktivsten Wohnbauförderung Österreichs auf den Weg gebracht, um den Herausforderungen der Zeit – schwächelnde Wirtschaft, hohe Zinsen und Inflation und stark steigende Wohnkosten – entgegenzutreten. Mittlerweile ist die Situation immer noch schwierig, es gibt aber auch Anzeichen einer leichten Entspannung. Das ermöglicht und erfordert es im Sinne einer verantwortungsbewussten Finanzpolitik, in den bestehenden Wohnbauförderungsrichtlinien bestimmte Anpassungen vorzunehmen, die mit 1. Juli 2025 in Kraft treten. „Dieser Schritt ist ein notwendiger Beitrag, um die Gewährung einer attraktiven Wohnbauförderung durch zinsgünstige Darlehen des Landes Vorarlberg auch zukünftig sicherstellen zu können. Unsere Wohnbauförderung bleibt somit weiter auf einem sehr hohen Niveau“, betonen Landeshauptmann Markus Wallner und Wohnbaulandesrat Marco Tittler.

Wallner verweist darauf, dass die Europäische Zentralbank zuletzt achtmal in Folge die Leitzinsen gesenkt hat, dass die Inflation konstant um die drei Prozent pendelt und vor allem, dass mit Ende Juni die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) ausläuft und nicht verlängert wird, die es mit ihren hohen Hürden insbesondere jungen Familien und HäuslebauerInnen massiv erschwert hat, zu bauen oder Wohnungseigentum zu erwerben.

„Wir haben in der Krise mit großen Investitionen und stützenden Förderungen reagiert und können jetzt aufgrund der geänderten Kapitalmarktsituation wieder ein Stück in Richtung ‚Normalisierung‘ gehen. Diese Maßnahme ist notwendig“, erklärt Wallner mit Blick auf die budgetäre Entwicklung. Die attraktiven Konditionen wurden sehr gut am Markt aufgenommen, was im Rechnungsabschluss 2024 zu einer Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben von ca. 100 Millionen Euro geführt hat. Die Beibehalt der aktuellen Richtlinien würde die Wohnbauförderung im Landeshaushalt 2025 auf prognostizierte 230 Millionen Euro steigen lassen.

Es muss klar sein, dass die aktuellen Richtlinien in einem sehr schwierigen Umfeld entstanden sind und auch klar eine Reaktion darauf waren, wie sich z.B. am vom Land Vorarlberg eigens für diese Phase eingeführten Eigenmittelersatzdarlehen zeigt. Der sprunghafte mehrfache Anstieg der Zinsen am Kapitalmarkt hat dazu geführt, dass die Wohnbauförderung des Landes entsprechend gut angenommen wurde und in dieser angespannten Situation ihren Zweck dadurch auch vollends erfüllt hat. Das Land hat mit der erhöhten Wohnbauförderung in schwierigen Zeiten auch bewusst einen Konjunkturimpuls gesetzt.

Um den Stellenwert der Wohnbauförderung als wichtiges Hilfsinstrument für die Wohnraumbeschaffung der Vorarlberger Bevölkerung weiter hochhalten zu können und das System der zinsgünstigen Darlehensgewährung direkt durch das Land nicht zu gefährden sowie einen möglichen Auszahlungsstopp zu vermeiden, sollen nunmehr notwendige Adaptierungen vorgenommen werden.

Landesrat Tittler bekräftigt: „Vorarlberg wird mit diesem Schritt weiterhin eine der attraktivsten Wohnbauförderungen mit deutlich günstigeren Konditionen im Vergleich zum Marktniveau anbieten können. Dadurch soll auch der Fortbestand der Wohnbauförderung gesichert werden.“ Ebenso ist vorgesorgt, dass durch die Überarbeitung der Förderungsrichtlinien Kontinuität im Fördersystem erhalten bleibt. Tittler weiter: „Wir haben auch Lösungen für den Übergang gefunden. Projekte, die nachweislich bereits in der Umsetzung sind, werden nach den bisherigen Richtlinien behandelt.“

Änderungen und Anpassungen der Neubauförderrichtlinie

Es wird wieder – wie schon in den Neubauförderungsrichtlinien für den privaten Wohnbau in den Jahren 2016-2023 – eigene, abgestufte Basisfördersätze für Eigenheime, Doppel- und Reihenhäuser sowie Eigentumswohnungen geben, sodass sich die Höhe der Förderung am Gebäudetyp orientiert.  Zu-/Ein- und Umbau, Ersatzneubauten und die organisierten Baugruppen in verdichteter Bauweise sowie Wohninitiativen bleiben in der höchsten Förderkategorie. Die Höhe der Förderkredite wird angepasst und orientiert sich wieder am Niveau der Richtlinien bis 2023. Für Eigenheime werden künftig eine Basisförderung in der Höhe von 30.000 Euro, für Doppel- und Reihenhäuser 40.000 Euro und für Eigentumswohnungen 50.000 Euro gewährt. Aufgrund der sich entschärfenden Zinssituation am Kapitalmarkt können auch die Zinsen beim Landesdarlehen wieder etwas angehoben werden. Dabei bleibt aber der Einstiegszinssatz für Neubauförderdarlehen mit 1 Prozent immer noch deutlich unter dem Marktzins.

Die sozialen Zuschläge für Kinder sowie für den erstmaligen Eigentumserwerb haben sich bewährt und werden weiter fortgeführt. Der Zuschlag je Kind bleibt mit 15.000 Euro unverändert, der erstmalige Eigentumserwerb wird mit 10.000 Euro unterstützt. Das System der Boni wird ebenfalls beibehalten, die Zuschläge entsprechend angepasst.

Durch diese Anpassungen soll gewährleistet werden, dass für die Wohnraumbeschaffung weiterhin ein Darlehen mit einem Einstiegszinssatz von 1 Prozent und für die Folgejahre ebenfalls günstige Kreditkonditionen angeboten werden können. Das maximale Darlehen je Wohnobjekt wird dabei zukünftig 100.000 Euro betragen. Diese Konditionen werden – aus heutiger Sicht – in den ersten 15 Jahren deutlich unter jenen liegen, die ein Förderungswerber aktuell am Kapitalmarkt für einen vergleichbaren Kreditbetrag zu bezahlen hätte. Somit wird die Wohnbauförderung als Finanzierungsinstrument auch weiterhin einen wichtigen Stellenwert haben können.

Weil mit dem Auslaufen der KIM-Verordnung die darin festgelegten hohen Anforderungen und starren Grenzen, die den Zugang zu Bankkrediten unverhältnismäßig erschwert haben, wegfallen und daher die verfrühte Auszahlung des Förderungskredites bei Wohnungen für den Eigenbedarf nicht mehr erforderlich ist, werden die vom Land gewährten Eigenmittelersatzkredite mit der geänderten Richtlinie zum 1. Juli auslaufen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Finanzierung eines Wohnobjekts noch bis 15. Juli unter Annahme der bisherigen Förderungsrichtlinien und Einrechnung eines Eigenmittelersatzkredits aufgegleist wird/wurde. Für diese gibt es eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2025.

Öffentlicher Wohnbau

Da der Bedarf an gemeinnützigen Wohnungen weiter hoch ist und das Land für die Jahre 2024, 2025 und 2026 die vom Bund gesteckten Ziele mit mindestens 450 Wohneinheiten pro Jahr erreichen möchte, wird es beim öffentlichen Wohnbau kaum Änderungen geben. Aus Kostengründen wird zukünftig bei neuen Wohnanlagen die Errichtung von Gemeinschaftsräumen keine Fördervoraussetzung mehr darstellen. 

Änderungen in der Wohnhaussanierung

In der Wohnhaussanierung hat das bisherige Fördersystem sich in punkto Ausrichtung und Zielsetzung ebenfalls bewährt. In Analogie zum Neubau werden die Fördersätze und Kreditzinsen angepasst und der Förderkredit je Wohnobjekt mit maximal 100.000 Euro festgesetzt.  

Die Fördersätze für thermische Sanierungsmaßnahmen werden sich im Wesentlichen auf dem Niveau der früheren Wohnhaussanierungsrichtlinien bewegen. Die Boni werden angepasst.

Im Gleichklang mit der Neubauförderung wird zukünftig bei der Wohnhaussanierungsrichtlinie auch gänzlich auf das Darlehenssystem umgestellt. Die Einmalzuschüsse bleiben lediglich für Sanierungsberatung, Sanierungsbegleitung, Wohnbauforschung sowie Härtefälle in Form des Härtezuschusses bestehen.

Durch das System der rückzahlbaren Darlehen bleiben dem Land Vorarlberg wichtige finanzielle Rückflüsse erhalten, was zur Stärkung der Selbstfinanzierungskraft der Wohnbauförderung beiträgt und den Spielraum für künftige Generationen erhält. In Summe verfügt das Land Vorarlberg mit Stand 31. Dezember 2024 über rund 1,5 Milliarden Euro aushaftender Darlehen, welche über die unterschiedlichen Laufzeiten zurückfließen.

Wohnbeihilfe unverändert

Die Wohnbeihilfe bleibt ein wichtiger Bestandteil der Wohnbauförderung. Sie ist ein bewährtes Instrument, um Haushalte zu unterstützen, die die Belastungen aus eigener Kraft nicht stemmen können. Durch die Richtlinienverbesserungen in den vergangenen Jahren ist sowohl die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte als auch die Summe der monatlichen Zahlungen gestiegen. Waren 2022 noch 29 Millionen Euro budgetiert, sind für 2025 im Budget 40 Millionen Euro vorgesehen. Bei der Wohnbeihilfe ist derzeit keine Änderung der Richtlinie geplant.

Energieautonomie- und Klimaziele werden weiterverfolgt

Festzuhalten bleibt, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen und auch die jetzigen Änderungen der Wohnbauförderungsrichtlinien weiterhin positive Auswirkungen in Richtung Energieautonomie, Klimaschutz und Klimawandelanpassung haben werden.

Beispiel 1:

Eine Familie aus zwei Erwachsenen mit zwei Kindern erwirbt eine Eigentumswohnung mit 85 m² Wohnnutzfläche. Erstmaliger Eigentumserwerb. Der Referenz-Heizwärmebedarf des Gebäudes liegt unter dem von der Richtlinie geforderten Schwellenwert, sodass der HWB-Bonus gewährt werden kann. Zudem sind alle oberirdischen Fenster und die Fassade aus regionalem Holz, sodass die dafür entsprechenden Zuschläge den Förderungskredit erhöhen, der in diesem Beispiel 100.000 Euro betragen würde.

Beispiel 2:

Eine Familie aus zwei Erwachsenen mit einem Kind erwirbt eine Eigentumswohnung mit 85 m² Wohnnutzfläche. Erstmaliger Eigentumserwerb. Der Referenz-Heizwärmebedarf des Gebäudes sowie der OI3 Index liegen unter dem von der Richtlinie geforderten Schwellenwert, sodass die Boni gewährt werden können. In diesem Fall gibt es einen Neubauförderungskredit in Höhe von 95.000 Euro.

Beispiel 3:

Eine Familie aus zwei Erwachsenen mit zwei Kindern entscheidet sich für die Errichtung eines Eigenheims mit einer Wohnnutzfläche von 130 m² in sehr guter ökologischer Bauweise (Klima-Aktiv-Gold-Standard). Es ist der erstmalige Eigentumserwerb. Der Neubauförderkredit nach der neuen Richtlinie würde somit 95.000 Euro betragen.

Redaktion
Gerhard Wirth

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