Presseaussendung · 19.09.2024 LR Tittler: „Gemeinnütziges und betreutes Wohnen für breitere Bevölkerung öffnen“ Überarbeitung der Vergaberichtlinien bringt Vereinheitlichung und Erhöhung der Einkommensgrenzen

Veröffentlichung
Donnerstag, 19.09.2024, 12:46 Uhr
Themen
Wohnen/Wohnungsvergabe/Tittler
Redaktion
Martina Hämmerle

Bregenz (VLK) – Die Vergaberichtlinien für gemeinnütziges und betreutes Wohnen des Landes werden regelmäßig evaluiert und den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst, erklärt Wohnbaulandesrat Marco Tittler: „Teil des Wohnbaupakets ist es vor allem auch, den gemeinnützigen Wohnbau einer breiteren Bevölkerungsschicht in Vorarlberg zu öffnen. Dabei stellen wir weiterhin eine sozial ausgewogene Belegung sicher und steigern zugleich die Attraktivität des gemeinnützigen Wohnbaus im Land.“ Die Landesregierung beabsichtigt daher eine überarbeitete Richtlinie zu beschließen, die heute (19. September) in der Sitzung des Wohnbauförderungsbeirats präsentiert und diskutiert wurde. Wesentliche Änderungen sind die Vereinheitlichung und Erhöhung der Einkommensgrenzen für eine Wohnungsvergabe sowie eine Überarbeitung der hierzu geltenden Ausnahme.

Die bisher gültige Wohnungsvergaberichtlinie für integrative Miet- und Kaufanwartschaftswohnungen sowie betreutes Wohnen aus dem Jahr 2021 knüpfte die Wohnungsvergabe an feste Einkommensgrenzen für Haushaltseinkommen. In Abstimmung mit den BürgermeisterInnen sei nun eine Überarbeitung der Richtlinie vorgenommen worden, um die Voraussetzungen für die Wohnungsvergabe etwas zu lockern, informiert Landesrat Tittler. 

Angepasste Einkommensgrenzen
Wesentlicher Eckpunkt der überarbeiteten Richtlinie ist eine Vereinheitlichung und Erhöhung der Einkommensgrenzen für Mietwohnungen, Kaufanwartschaftswohnungen sowie betreute Wohnungen. Die Einkommensgrenzen wurden auf maximal 80 Prozent der Einkommensgrenzen der aktuell gültigen Neubauförderungsrichtlinie für den privaten Wohnbau angehoben.

Die regulären Einkommensgrenzen für die Vergabe durch die Gemeinde dürfen zudem bei maximal 25 Prozent der gemeinnützigen und betreuten Wohnungen überschritten werden, wenn dies notwendig für die Sicherung eines durchmischten Wohnens und weiterhin einer ausgewogenen Belegung ist. 
 

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