Medieninformation Montag, 12.01.2026, 17:42 Geburtshilfe – Landeswahlbehörde lehnt Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung wegen Gesetzwidrigkeit ab Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung

Bregenz (VLK) – Die Landeswahlbehörde hat in ihrer heutigen (Montag) Sitzung den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren zur Abhaltung einer Volksbefragung zu der Fragestellung „Soll die Versorgung mit Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn erhalten bleiben?“ behandelt. Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung anhand der geltenden Rechtslage und den sehr strengen Vorgaben der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in diesen Angelegenheiten musste der Antrag wegen Gesetzwidrigkeit abgelehnt werden, teilt die Landeswahlbehörde mit.

Die Fragestellung, die mit dem Antrag begehrt wurde, entspricht nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht den Vorgaben der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere betreffend dem Grundsatz der Eindeutigkeit, Bestimmtheit und Klarheit einer Fragestellung von Volksbefragungen.  Die Fragestellung erweist sich unter Zugrundelegung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in zweifacher Hinsicht als gesetzwidrig: Zum einen genügt sie nicht dem Gebot der Eindeutigkeit, das erforderlich ist, um Missverständnisse der Stimmberechtigten möglichst auszuschließen und den wahren Willen der Stimmberechtigten zum Ausdruck zu bringen. Zum anderen lässt sich der zulässige Gegenstand der Volksbefragung aus der Fragestellung nicht hinreichend erschließen. Zwar ist ein angestrebtes Ergebnis erkennbar, die konkreten Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ergebnisses von der Landesregierung zu setzen wären, lassen sich der Fragestellung jedoch nicht entnehmen. Dies wäre aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig.

Die Antragstellerin kann gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben. Sie kann aber auch jederzeit eine andere Fragestellung bei der Landeswahlbehörde einbringen.

Die Landeswahlbehörde besteht aus einem Richter des Landesverwaltungsgerichtes, neun weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der zuständigen Abteilungsvorständin für Inneres und Sicherheit als Landeswahlleiterin. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien anhand des Ergebnisses der letzten Landtagswahl bestellt.
Die Landeswahlbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, die Wahlleiterin stimmt nicht mit.
Der Bescheid wird nach Zustellung an die Antragstellerinnen unter https://vorarlberg.at/alles-zu-wahlen  online veröffentlicht – voraussichtlich am Mittwoch. 
 

Redaktion
Gerhard Wirth

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