Presseaussendung · 11.01.2022 Land begrüßt Impfpflichtgesetz, rechnet mit hohem Verwaltungsaufwand Stellungnahme des Landes zum Gesetzesentwurf über die Impfpflicht

Veröffentlichung
Dienstag, 11.01.2022, 10:06 Uhr
Themen
Gesetzgebung/Impfpflicht/Schöbi-Fink
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) – Das Land Vorarlberg begrüßt das Impfpflichtgesetz, geht aber bei der Umsetzung von einem hohen Verwaltungsaufwand aus, teilt die für Gesetzgebung zuständige Landesstathalterin Barbara Schöbi-Fink in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf mit: „Bei aller gebotenen Rücksicht auf das Schutzziel des COVID-19-Impfpflichtgesetzes sollte ein Hauptaugenmerk darauf gelegt werden, dass die Verwaltungsstrafverfahren administrierbar sind.“ Ausnahmebescheinigungen von der Impfpflicht sollen von den behandelnden ÄrztInnen und nicht von den AmtsärztInnen ausgestellt werden. Die jeweilige örtliche Zuständigkeit der Behörde muss klar geregelt sein.

Im Zuge der Einführung der Impfpflicht muss mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand gerechnet werden – das Land geht von mehreren Tausend Verwaltungsstrafverfahren jährlich aus. Verwaltungsstrafverfahren müssen administrierbar sein. Voraussetzungen dafür sind eine technisch einwandfreie Datenaufbereitung und Datenübermittlung in die Anwendungsprogramme, aber auch eine klare Regelung der örtlichen Zuständigkeiten Zur Strafbestimmung soll den Strafbehörden ein Zugriff auf das zentrale Impfregister ermöglicht werden, damit Einwendungen überprüft und bereits eingeleitete Strafverfahren möglichst rasch eingestellt werden können bzw. keine unnötigen Verfahrensschritte gesetzt werden müssen. 

Ausnahmebescheinigungen von der Impfpflicht sollen von den behandelnden ÄrztInnen und nicht von den AmtsärztInnen ausgestellt werden.  Vielmehr sollte der Bundesminister eine Verordnung erlassen, in der taxativ jene Erkrankungen aufgelistet sind, die von der Impfpflicht befreien. Damit könnte der Kreis der zur Eingabe ins zentrale Impfregister in Frage kommenden Ärzte auf bei der Österreichischen Gesundheitskasse angestellte Ärzte (Vertrauensärzte) und vom Landeshauptmann dazu bestellte Ärzte beschränkt werden.

Auch beim Umfang der Impfpflicht wird seitens des Landes angeregt, eine gewisse Flexibilität bei der Gesetzesanwendung zu gewährleisten – damit können etwa aktuelle Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums besser berücksichtigt werden.
 

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