Presseaussendung · 14.09.2021 Ab 15. September bundesweit geänderte COVID-19-Maßnahmen

Veröffentlichung
Dienstag, 14.09.2021, 17:03 Uhr
Themen
Corona/Verordnung/Rüscher
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Landesrätin Martina Rüscher verweist auf die Änderungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, die am Mittwoch, 15. September, in Kraft treten. „Diese Schritte sind angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens erforderlich“, so Rüscher. Dazu zählt etwa wieder die FFP2-Maskenpflicht in jenen Bereichen, in denen die „3G-Regel“ nicht gilt und wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen war. Für geimpfte und genesene Personen sind Ausnahmen normiert – etwa in Geschäften, die nicht dem „täglichen Bedarf“ zuzurechnen sind – , die Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske gibt es aber für alle Personen.

FFP2-Maskenpflicht für alle besteht insbesondere in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften des täglichen Bedarfs in geschlossenen Räumen (Lebensmittelläden, Trafiken …). Ausnahmen: Für Schwangere bleibt es beim MNS, für Kinder gilt die Kaskadenregelung, ebenso für Personen, denen laut ärztlichem Attest das Tragen der FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Beim Betreten sonstiger Kundenbereiche (zB Handel) sowie in Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven ist ohne gültigen Impfnachweis, gültigen Genesungsnachweis oder ärztlicher Bestätigung über eine überstandene Infektion (gültig für 180 Tage) oder ohne Absonderungsbescheid (gültig für 180 Tage) in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.

Weiters wird die Gültigkeitsdauer von Antigen-Tests von 48 auf 24 Stunden ab Testabnahme reduziert. Nur die Antigen-Testnachweise im Rahmen des Corona-Testpasses (sog „Ninja-Pass“) bleiben – aufgrund der hohen Testfrequenz in Schulen – 48 Stunden gültig.

Die Gültigkeitsdauer von zweiteiligen Impfungen wird von 270 auf 360 Tage verlängert. Gleiches gilt für Genesene nach einer Impfung, wenn 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Antikörper-Nachweis vorgelegt wird. Keine Verlängerung gibt es bei einteiligen Impfungen (Johnson & Johnson), diese gelten weiterhin für 270 Tage. 

Booster-Impfungen sind für 360 Tage gültig, wenn der erste abgeschlossene Impfzyklus mindestens 120 Tage zurückliegt. Über folgende Online-Plattform kann jede und jeder individuell abfragen, ab wann eine Auffrischungsimpfung möglich ist, und sich gegebenfalls direkt für einen Termin anmelden: https://impfung.lwz-vorarlberg.at/GesundheitVaccinate/Covid/Startpage 

Der Eintritt in die Nachtgastronomie ist nunmehr mit negativem PCR-Testergebnis (Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurück), gültigem Impfnachweis, gültigem Genesungsnachweis oder ärztlicher Bestätigung über eine überstandene Infektion (gültig für 180 Tage) sowie mit einem Absonderungsbescheid (gültig für 180 Tage) möglich.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmenden gilt die 3G-Regel (bislang erst bei mehr als 100 Teilnehmenden). Es besteht eine Registrierungspflicht, anzeigepflichtig sind solche Veranstaltungen aber erst bei mehr als 100 Teilnehmenden. 
 

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