Presseaussendung · 29.04.2021 Masken- und Testpflicht – Rechtmäßigkeit für LSth. Schöbi-Fink gegeben Legistik-Referentin der Vorarlberger Landesregierung weist Kritik an Verordnung zurück: „Wobei auch klar ist, dass sich Anfechtungen nie ausschließen lassen“

Veröffentlichung
Donnerstag, 29.04.2021, 11:40 Uhr
Themen
Politik/Gesetzgebung/Epidemie/Gesundheit/Schöbi-Fink
Redaktion
Wolfgang Hollenstein

Bregenz (VLK) – Die Kritik an der jüngsten Landesverordnung über verschärfte Coronavirus-Maßnahmen im Bregenzerwald und in Lustenau will Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink, Legistik-Referentin in der Vorarlberger Landesregierung, nicht unkommentiert stehen lassen. Die in der Verordnung geregelte (FFP2-)Masken- und Testpflicht für bestimmte, stark frequentierte öffentliche Orte stütze sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz des Bundes, das diese Vorgehensweise als Möglichkeit der Pandemiebekämpfung ausdrücklich vorsieht, betont Schöbi-Fink: „Wobei auch klar ist, dass sich Anfechtungen nie ausschließen lassen“.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz erlaubt dem Verordnungsgeber, für bestimmte Orte eine Maskenpflicht oder Testverpflichtung anzuordnen. „Zwingende Ausnahmen für das Betreten von Handelsbetrieben oder für Geschäfte zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sind in dem Gesetz bei der Regelung zum Betreten bestimmter Orte nicht vorgesehen. Deshalb muss auch eine Verordnung solche Ausnahmen nicht enthalten“, stellt die Landesstatthalterin klar.

Gesundheitsschutz zentrales Motiv
   Ein wesentlicher Aspekt hinter der Verordnung sei der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung, sagt Schöbi-Fink. So ist der Verordnung eine medizinische Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zugrunde gelegt, die zusätzliche Maßnahmen „aufgrund des weiteren Ansteigens der Erkrankungsfälle, der weiteren Zunahme der 7- Tagesinzidenz bis 25.04.2021 mit Betonung des Mittelwaldes (752,2/100.000) und einzelner Gemeinden des Vorder- und Hinterwaldes, der aktuell überschrittenen Inzidenz-Grenze von 400/100.000 (Bregenzerwald/ Mittelwald), der deutlich höheren Inzidenz gegenüber Gesamt-Vorarlberg und anderen Regionen in Vorarlberg und dem massiven Auftreten der britischen Mutation (97,5%) aus medizinischer Sicht“ in bestimmten Gemeinden des Bregenzerwaldes und in Lustenau für sinnvoll erachtet.

Die Landesstatthalterin sieht die Verfassungskonformität auch deshalb gegeben, weil mit der Verordnung das Betreten bestimmter Orte nicht generell untersagt, sondern lediglich an einige Auflagen geknüpft wurde. Die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte sei deshalb eine – auch im Österreichvergleich – relativ geringe, weil auch sogenannte Wohnzimmertests anerkannt werden. Schöbi-Fink: „Was einem Kind in der Schule zugemutet werden kann, wird auch einem Erwachsenen beim Aufsuchen bestimmter Orte, in denen es ein höheres Potential zur Ansteckung gibt, zugemutet werden können.“

Die ergänzenden Maßnahmen für den Bregenzerwald seien erforderlich geworden, nachdem die verordnete „Ausreisetestverpflichtung“ als Maßnahme zu Eindämmung der COVID-19 Erkrankungen nicht ausgereicht habe, führt die Legistik-Referentin aus. Das nunmehr geltende Maßnahmenbündel und die daraus resultierenden Entwicklungen würden laufend beobachtet und evaluiert.

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