Medieninformation Freitag, 12.03.2021, 15:10 Verordnung für Öffnungsschritte in Vorarlberg beschlossen Hauptausschuss des Nationalrats gab grünes Licht
Bregenz (VLK) – Die Öffnungsschritte in Vorarlberg können am Montag, 15. März starten. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat heute (Freitag) grünes Licht für die entsprechende Verordnung gegeben. „Wir gehen damit einen Schritt voran und werden diese Maßnahmen verantwortungsvoll umsetzen“, betont Landeshauptmann Markus Wallner.
Die Öffnungsschritte umfassen Aktivitäten für Kinder und Jugendliche, Veranstaltungen, Selbsthilfegruppen und die Gastronomie. Der Landeshauptmann appelliert an die Mithilfe der Bevölkerung: „Nur wenn die Regeln eingehalten werden, (Testen, Abstand, Masken etc.) wird uns dieser Öffnungsschritt gelingen“.
Öffnungsschritte ab 15. März – Voran mit Vernunft
Ein negativer Testnachweis ist die Voraussetzung für die Nutzung des durch die Öffnungen erweiterten Angebots. Neben Antigen-Tests und PCR-Tests kommen nun für die Bereiche Kinder und Jugend sowie Veranstaltungen erstmalig auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung (sogenannte „Selbsttests“), die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, zur Anwendung. Öffnungsschritte in der Modellregion Vorarlberg gibt es in den folgenden Bereichen: außerschulische Jugendarbeit, Kultur sowie Sport für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Veranstaltungen und Tagesgastronomie. Die Ausgangsbeschränkungen bleiben auch in Vorarlberg bei 20:00 Uhr. Folgende Regelungen gelten für die jeweiligen Bereiche:
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit Kann in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
unter 18-Jährige
- Bei Aktivitäten in geschlossenen Räumen besteht Testpflicht
- Gruppengröße: maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen, 20 Personen im Freien
- Verpflichtendes Präventionskonzept
- Registrierungspflicht
- Eintritt durch: PCR-Test, Antigen-Test (zB Teststraße), Selbsttest zuhause
Sport bis 18 Jahre
- Kann in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
- Erlaubt sind Trainings mit 2 Meter Abstand in allen Sportarten ohne Körperkontakt (kurzfristige Unterschreitung des Abstands ist möglich)
- Test-Pflicht, wenn Sport in geschlossenen Räumen stattfindet
- Gruppengröße: maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen, 20 Personen im Freien
- Verpflichtendes Präventionskonzept
- Registrierungspflicht
- Eintritt durch: PCR-Test, Antigen-Test (zB Teststraße), Selbsttest zuhause
Treffen von Selbsthilfegruppen:
- Können in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
- FFP2-Masken-Pflicht in geschlossenen Räumen
- Der Mindestabstand von 2 Metern ist einzuhalten
Veranstaltungen
- Nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Können in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
- Test-Pflicht für alle Veranstaltungen
- FFP2-Pflicht bei allen Veranstaltungen (auch am Sitzplatz)
- Die Obergrenze für BesucherInnen für Veranstaltungen beträgt max. 50 Prozent der Sitzplatzkapazität, höchstens 100 Personen
- Keine Verabreichung von Speisen und Getränken
- Gäste-Registrierungspflicht
- Verpflichtendes Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragter ab 10 Personen
- Eintritt durch: PCR-Test, Antigen-Test (zB Teststraße) oder Selbsttest zuhause
Öffnung der Gastronomie
- In geschlossenen Räumen und im Freien möglich
- 2 Meter Abstand zwischen den Tischen
- Pro Tisch max. 4 Erwachsene aus max. 2 Haushalten zuzüglich minderjährige Kinder ODER gemeinsamer Haushalt
- Maskenpflicht ausgenommen bei Konsumation von Speisen und Getränken
- Gäste-Registrierungspflicht
- bei mehr als 50 zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind ein Präventionskonzept und ein COVID-19-Beautragter verpflichtend
- Eintritt durch: PCR-Test oder Antigen-Test (zB Teststraße), Selbsttest zuhause genügt nicht
- Redaktion
- Thomas Mair