Medieninformation Dienstag, 03.03.2026, 16:37 Geburtshilfe – Landeswahlbehörde gibt Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren statt Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung

Bregenz (VLK) – Die Landeswahlbehörde hat in ihrer heutigen (Dienstag, 3. März 2026) Sitzung den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Für den Erhalt der Abteilungen, Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde im Krankenhaus Dornbirn“ behandelt. Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung anhand der geltenden Rechtslage und den strengen Vorgaben der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in diesen Angelegenheiten wurde dem Antrag stattgegeben, teilt die Landeswahlbehörde mit.

Gegenstand des Volksbegehrens ist, dass die Vorarlberger Landesregierung im Rahmen der geplanten Gesundheits- und Spitalsreform dafür Sorge trägt, dass die bestehenden Abteilungen für Geburtshilfe, Gynäkologie und Kinderheilkunde am Krankenhaus Dornbirn erhalten bleiben und weder reduziert, geschlossen noch an einen anderen Standort übertragen werden. Die Landeswahlbehörde hat in ihrer heutigen Sitzung beschlossen, dass der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren gemäß § 10 Abs. 1 Landes-Volksabstimmungsgesetz zulässig ist.

Im Eintragungszeitraum vom 15. April 2026 bis zum 10. Juni 2026 haben Stimmberechtigte die Möglichkeit, sich für das Volksbegehren eintragen zu lassen. Für die Eintragung ist ausschließlich das von der Landeswahlbehörde erstellte Formular zu verwenden. Dieses ist auf der jeweiligen Homepage des Landes sowie der Gemeinden zum Download verfügbar. Eine Eintragung für das Volksbegehren ist ausschließlich im festgelegten Eintragungszeitraum möglich. Eintragungsformulare, die vorher ausgefüllt und abgegeben werden, sind ungültig.

Nähere Informationen zum weiteren Verfahren, den Eintragungsmöglichkeiten und den rechtlichen Voraussetzungen für die Stimmberechtigten werden in den nächsten Tagen unter https://vorarlberg.at/alles-zu-wahlen veröffentlicht.

Die Landeswahlbehörde besteht aus einem Richter des Landesverwaltungsgerichtes, neun weiteren Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der zuständigen Abteilungsvorständin für Inneres und Sicherheit als Landeswahlleiterin. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien anhand des Ergebnisses der letzten Landtagswahl bestellt. Die Landeswahlbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, die Wahlleiterin stimmt nicht mit.

Ein Volksbegehren ist von der Landesregierung zu behandeln, wenn es von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten schriftlich gestellt wurde.

Redaktion
Monika Bertsch

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