Presseaussendung · 19.06.2020 Die gesetzlichen Regelungen zu Volksabstimmungen in Vorarlberg sind aus Sicht des Landes verfassungskonform Stellungnahme der Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof

Veröffentlichung
Freitag, 19.06.2020, 14:15 Uhr
Themen
Gesetzgebung/Volksabstimmung/Schöbi-Fink
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung nimmt in einem Schreiben an den Verfassungsgerichtshof zur Volksabstimmung in Ludesch vom November 2019 Stellung. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Volksabstimmung ganz generell die gesetzlichen Grundlagen für Volksabstimmungen in Vorarlberg in Prüfung gezogen. Aus Sicht der Landesregierung sind diese Regelungen verfassungskonform, sagt Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink.

Der Verfassungsgerichtshof prüft derzeit aus Anlass der Volksabstimmung in Ludesch die gesetzlichen Grundlagen für Volksabstimmungen in Vorarlberg. Insbesondere geht er in seinem Prüfungsbeschluss davon aus, dass die Möglichkeit von vom Volk initierten verbindlichen Volksabstimmungen, die gegen den Willen der Gemeindevertretung zustandekommen, gegen das repräsentativ-demokratische Grundkonzept der Bundesverfassung verstoßen. Dieses Grundkonzept verlange, dass verbindliche Entscheidungen im Gemeindebereich nur mit Willen des gewählten obersten Organes der Gemeinde, die Gemeindevertretung, zustande kommen dürfen.

Die Vorarlberger Landesregierung teilt diese (vorläufige) Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht. Sie hält dem Verfassungsgerichtshof insbesondere den im Jahr 1984 geschaffenen Art. 117 Abs. 8 B-VG entgegen, der für den Gemeindebereich eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für direkt-demokratische Instrumente, auch für verbindliche Volksabstimmungen, geschaffen habe. Es sei der ausdrückliche Wille des Verfassungsgesetzgebers gewesen, solche Instrumente abzusichern. Auch werde die oberste Stellung der gewählten Gemeindevertretung nicht unterlaufen, da die Durchführung von Volksabstimmungen an verschiedene Voraussetzungen geknüpft werde (nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, keine individuellen Verwaltungsrechtsakte, nur dem übergeordneten Recht entsprechenden Entscheidungen, etc). Die Entscheidungshoheit der Gemeindevertretung werde daher nur im Sinne des Regel-Ausnahme-Prinzips modifiziert, was sich auch daran zeige, dass landesweit seit 2008 lediglich 14 von Gemeindebürgerinnen und -bürgern initiierte Volksabstimmungen in Gemeinden stattgefunden haben. Im Übrigen könne die Gemeindevertretung von einer im Rahmen einer Volksabstimmung getroffenen Entscheidung später bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne neuerliche Durchführung einer Volksabstimmung wieder abgehen.

Fazit: Sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung der Volksabstimmung sind aus Landessicht verfassungskonform, so die für Gesetzgebung zuständige Landesstatthalterin Schöbi-Fink.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bleibt abzuwarten.

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