Presseaussendung · 25.05.2018 Vorarlberger Behörden und Amtstierärzte haben Tiertransporte korrekt abgefertigt LR Gantner: Keine Langstrecken-Transporte von Kälbern von Vorarlberg in andere Länder

Veröffentlichung
Freitag, 25.05.2018, 10:58 Uhr
Themen
Agrar/Tiertransporte/Gantner
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) – Landesrat Christian Gantner hat in der heute (Freitag) ausgesandten Beantwortung einer Landtagsanfrage das Ergebnis der Prüfung der von den Medien behaupteten widerrechtlichen Kälber- und Zuchtrinder-Transporte von Vorarlberg ins Ausland dargelegt.

So hat das zuständige Gesundheitsministerium klargestellt, dass es derzeit den behaupteten Langstrecken-Transport (über 8 Stunden) von Kälbern von Vorarlberg über Bozen in Drittstaaten bzw. andere EU-Länder nicht gibt. Wenn Kälber im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels nach Bozen verbracht werden, so dürfen diese, da Oberitalien und damit auch Bozen aktuell in einer Blauzungen-Sperrzone liegt, nicht weiter – beispielsweise nach Spanien - transportiert werden.

Beim Transport der Kälber von Vorarlberg nach Bozen handelt es sich laut Gesundheitsministerium um einen Kurzstrecken-Transport (ca. 4-5 Stunden), wobei sich die Verantwortung des österreichischen Amtstierarztes in diesem Fall nur auf die Strecke von Vorarlberg nach Italien bezieht und kein Transportplan vorgelegt werden muss. Daraus folgt, dass die Vorarlberger Behörden und Amtstierärzte bislang derartige Transporte korrekt abgefertigt haben.

Für die ordnungsgemäße Abwicklung allfälliger weiterer Transporte von österreichischen Rindern aus einem EU-Nachbarland in einen Drittstaat oder in ein anderes EU-Land ist laut Gesundheitsministerium die Behörde des jeweiligen Landes verantwortlich. Hierbei sind die Vorschriften der Verordnung (EG) 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport jedenfalls zu berücksichtigen.

Anders wäre die Sachlage laut Gesundheitsministerium, wenn die Sendung direkt von Vorarlberg nach Spanien oder ein Drittland gehen würde, was derzeit nicht der Fall ist. In diesem Fall wäre der jeweilige Amtstierarzt verpflichtet, die Plausibilität der Route (wie Nachvollziehbarkeit der Transportdauer, Ruhezeiten, Versorgungsmöglichkeiten etc.) zu prüfen und gegebenenfalls eine Abfertigung zu untersagen, wenn die angegebene Route nicht plausibel dargestellt werden kann.

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