Presseaussendung · 16.08.2017 Nationalratswahl: Gemeinden legen Wählerverzeichnisse auf Einsichtnahme bis 24. August 2017 möglich

Veröffentlichung
Mittwoch, 16.08.2017, 10:24 Uhr
Themen
Politik/Wahlen/Nationalratswahl
Redaktion
Florian Themeßl-Huber

Bregenz (VLK) – Ab heute, Mittwoch, 16. August 2017, liegen in den meisten Vorarlberger Gemeindeämtern die Wählerverzeichnisse für die Nationalratswahl auf und sind bis Donnerstag, 24. August 2017, einsehbar. Nur in jenen Gemeinden, die mehr als 10.000 Einwohner zählen und daher eigene Hauskundmachungen auszuhängen haben, kann diese Auflagefrist auf eine Woche verkürzt werden und die Wählerverzeichnisse erst ab Freitag, 18. August 2017, eingesehen werden.

Die genauen Einsichtsstunden sowie die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem das Wählerverzeichnis aufliegt, sind an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde kundgemacht. Innerhalb der Einsichtsfrist kann zum Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich ein Berichtigungsantrag bei der Gemeinde gestellt werden.

   Wahlberechtigt bei der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 sind neben allen österreichischen Staatsbürgern, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, ihren Hauptwohnsitz mit Stichtag 25. Juli 2017 in einer Gemeinde in Österreich hatten und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, auch alle  Auslandsösterreicherinnen und -österreicher, die noch bis spätestens 24. August 2017 bei ihrer zuständigen Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz stellen.

   Bis Anfang September werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen, dann steht die endgültige Zahl der Wahlberechtigten für die Nationalratswahl fest.

Wahl-Hotline des Landes

  
Die von der Landeswahlbehörde eingerichtete Wahlhotline ist unter der Telefonnummer 05574/511-21880 werktags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Auch per E-Mail an wahlinfo@vorarlberg.at werden Fragen entgegengenommen. Weitere Informationen sind unter www.vorarlberg.at/wahlen abrufbar.

Pressebilder

Ihr Browser ist veraltet!
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen!
www.outdatedbrowser.com