Presseaussendung · 27.01.2017 Geändertes Baugesetz in der Begutachtung Änderungsvorschläge bis 15. Februar möglich

Veröffentlichung
Freitag, 27.01.2017, 09:56 Uhr
Themen
Recht/Landesgesetz/Begutachtung
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat den Entwurf eines geänderten Baugesetzes zur Begutachtung versandt. Bis Mittwoch, 15. Februar 2017, liegt der Gesetzestext bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Landesregierung zur Einsicht auf und kann auf der Homepage des Landes Vorarlberg abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat während dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge einzubringen.

Mit dem Gesetzesentwurf sollen die Regelungen betreffend die Überwachung von Bauvorhaben und die baupolizeilichen Aufträge (Baueinstellung, Gefahrenabwehr, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) effektiver gestaltet werden. Bei der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Baubehörde beispielsweise künftig auf die Aufforderung zur nachträglichen Antragstellung verzichten und sogleich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen.

   Des Weiteren wird unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung von faktischen Zwangsmaßnahmen ermöglicht, wenn der Behörde im Zuge der Überwachung eines Bauvorhabens der Zugang zur Anlage verweigert wird oder die illegale Bauausführung entgegen einer Einstellungsverfügung oder entgegen einer Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes fortgesetzt wird. Berufungen oder Beschwerden gegen bestimmte baupolizeiliche Aufträge betreffend eine illegale Bauausführung oder Benützung kommt keine aufschiebende Wirkung mehr zu, wobei im Einzelfall die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden kann.

   Eine weitere Neuerung betrifft die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte nach Glücksspielrecht unter Einsatz von Glücksspielautomaten oder Video Lotterie Terminals. Eine solche Verwendung gilt künftig als bewilligungspflichtige wesentliche Änderung des Gebäudes, wobei Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das Vorliegen der erforderlichen Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht ist.

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