Presseaussendung · 06.12.2012 Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Begutachtung Auch Kinder- und Jugendanwaltsgesetz – Stellungnahmen bis 14. Jänner 2013 möglich

Veröffentlichung
Donnerstag, 06.12.2012, 08:32 Uhr
Themen
Recht/Kinder- und Jugendhilfe/Begutachtung
Redaktion
Thomas Mair

Bregenz (VLK) - Die Vorarlberger Landesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe zur Begutachtung versandt: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Kinder- und Jugendanwaltsgesetz. Bis Montag, 14. Jänner 2013, liegt der Gesetzestext bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf und kann im Internet auf www.vorarlberg.at abgerufen werden. Während der Auflagefrist haben alle Landesbürgerinnen und -bürger die Möglichkeit, Änderungsvorschläge einzubringen.

   Aus Anlass eines tragischen Falles, wurde die Jugendwohlfahrt im Land neu bewertet. Die Ergebnisse sind im vorliegenden Entwurf über ein Kinder- und Jugendhilfegesetz berücksichtigt. Dieses neue Gesetz löst das derzeit geltende Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz ab. Der Entwurf zielt auf eine Modernisierung. Verankert werden die UN-Kinderrechtskonvention sowie die Grundsätze der Empowerment, Beteiligung, Zusammenarbeit und Sozialraumorientierung. Zur Beratung der Landesregierung wird ein Kinder- und Jugendhilferat eingerichtet. Die Sozialen Dienste werden neu strukturiert, in deren Rahmen erfolgt auch die Aufgabenwahrnehmung des Kompetenzzentrums für Kinderschutzfragen. Erstmals sind entwicklungsfördernde und präventive Angebote Teil des normierten Leistungsangebots. Verankert werden außerdem die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen (einschließlich Spielgruppen) ist künftig anzeigepflichtig. Außerdem erfolgt eine Ergänzung der Einschaurechte.

Eigenes Kinder- und Jugendanwaltsgesetz

   Bei der Erarbeitung eines neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat sich gezeigt, dass es auch zweckmäßig ist, den Stellenwert und die Bedeutung des Kinder- und Jugendanwaltes hervorzuheben und dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem eigenen Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz zu regeln. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin sowie sonstigen zugewiesenen Bediensteten. Die bisherigen Aufgaben bleiben erhalten, werden aber ergänzt und neu strukturiert. Der jährliche Bericht des Kinder- und Jugendanwalts bzw. der Kinder- und Jugendanwältin an die Landesregierung ist künftig verpflichtend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Ihr Browser ist veraltet!
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen!
www.outdatedbrowser.com