Presseaussendung · 26.07.2011 Weiterentwicklung direktdemokratischer Elemente
Landesgesetze in Begutachtung – Stellungnahmen noch bis 29. August möglich

Veröffentlichung
Dienstag, 26.07.2011, 08:49 Uhr
Themen
Recht/Gesetzesänderung/Begutachtung
Redaktion
Gerhard Wirth

Bregenz (VLK) – Die Vorarlberger Landesregierung hat die Entwürfe über Änderungen in der Landesverfassung, im Gemeindegesetz und im Landes-Volksabstimmungsgesetz zur Begutachtung versandt. Bis Montag, 29. August 2011 liegen die Gesetzestexte bei Gemeindeämtern, Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung auf und sind im Internet auf www.vorarlberg.at abrufbar. Sie können von jeder Landesbürgerin bzw. jedem Landesbürger eingesehen werden, um Änderungsvorschläge abzugeben.

Wesentliches Ziel der Gesetzesänderungen ist es, gemäß einer Entschließung des Vorarlberger Landtages die auf Landes- und Gemeindebene bestehenden direktdemokratischen Instrumente weiter aufzuwerten. Die zur Abhaltung von Volksabstimmungen und Volksbefragungen bzw. für die Behandlung von Volksbegehren erforderliche Unterstützung durch ein Fünftel der Stimmberechtigten soll in größeren Gemeinden (mehr als 1.500 bzw. 3.000 Stimmberechtigte) reduziert werden. Außerdem soll künftig ein von der Gemeindevertretung abgelehntes Volksbegehren, das von mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet wurde, einer Volksabstimmung zu unterziehen sein, ebenso ein vom Landtag abgelehntes Volksbegehren, wenn es von 10 Prozent (und nicht wie bisher von 20 Prozent) der Stimmberechtigten gestellt wird.

Im Landes-Volksabstimmungsgesetz sind im Übrigen die Kürzung einiger Fristen bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie kleinere Änderungen vorgesehen, etwa die Portofreiheit von Stimmkarten.

In der Landesverfassung wird zudem die durch die Lissabon-Begleitnovelle bedingte stärkere Einbindung des Landtages in den Europäischen Gesetzgebungsprozess im Rahmen der Subsidiaritätskontrolle berücksichtigt. Darüber hinaus enthält der Änderungsentwurf der Landesverfassung eine Klarstellung, dass die sich aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebende Verpflichtung zur Festlegung von Haftungsobergrenzen für die Landesebene mit Landtagsbeschluss erfüllt wird.

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